Aufenthalt
Lehre in Österreich für Drittstaatsangehörige: Beschäftigungsbewilligung für Lehrlinge
Drittstaatsangehörige ohne freien Arbeitsmarktzugang brauchen für eine Lehre eine Beschäftigungsbewilligung, die der Lehrbetrieb vor Beginn beim AMS beantragt; sie wird nach einer Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren) für die gesamte Lehrzeit samt Weiterbeschäftigungszeit erteilt, setzt aber einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel voraus – einen eigenen Aufenthaltstitel nur für eine Lehre beschreiben die geprüften amtlichen Seiten nicht. Das Migrationsportal listet für 2026 bundesweite und regionale Mangelberufe (bei regionalen muss der Arbeitgeber eine Beschäftigung in einem der genannten Bundesländer anbieten), und eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung kann beim BMWET mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden.
Eine Lehre in Österreich ist auch für Drittstaatsangehörige möglich, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt gesichert ist. Wer bereits einen Aufenthaltstitel in Österreich hat, aber keinen freien Arbeitsmarktzugang, kann für eine Lehrstelle eine Beschäftigungsbewilligung benötigen; diese beantragt der Lehrbetrieb vor Ausbildungsbeginn beim Arbeitsmarktservice (AMS). 7
Wer das braucht
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel, der keinen freien Arbeitsmarktzugang vermittelt, können eine Beschäftigungsbewilligung für die Lehre benötigen. Die Bewilligung wird dem Arbeitgeber für die konkret beantragte Person und einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt. 57
- Wer beispielsweise eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, ist zur Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sowie bestimmte Familienangehörige haben freien Arbeitsmarktzugang. 57
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie vor der Zusage für eine Lehrstelle, ob Ihr Aufenthaltstitel bereits zur Beschäftigung berechtigt oder ob der Lehrbetrieb eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Eine erforderliche Bewilligung muss vor Beginn der Ausbildung erteilt sein. 57
- Der Lehrbetrieb stellt den Antrag schriftlich mit dem vorgesehenen Formular bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle am geplanten Beschäftigungsort. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das AMS am Betriebssitz zuständig. 5
- Das AMS prüft im Ersatzkraftverfahren, ob eine bevorzugte, gleich qualifizierte Arbeitskraft für die Lehrstelle vermittelt werden kann. Der Betrieb muss zu vermittelten Personen Rückmeldung geben und eine Ablehnung begründen. Lehnt er die Vermittlung grundsätzlich ab, wird keine Zugangsberechtigung erteilt. 17
- Voraussetzungen sind unter anderem ein gültiges Aufenthaltsrecht, das eine Beschäftigung nicht ausschließt, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung. Das AMS entscheidet nach Anhörung eines Regionalbeirats. 5
Unterlagen
- Zum Antrag gehören Reisepass und Meldezettel, eine Aufenthaltsberechtigung, sofern erforderlich, sowie Zeugnisse über berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis. Falls erforderlich, sind diese Zeugnisse in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5
- Ein Nachweis früherer Beschäftigung in Österreich gehört ebenfalls zu den angeführten Unterlagen. Nachweise zur Beschäftigung eines in Österreich lebenden Ehepartners oder zum Militärdienst im Heimatstaat sind gegebenenfalls vorzulegen. Bei Anträgen für türkische Staatsangehörige ist ein Beiblatt nach § 4c Abs. 1 AuslBG beizulegen. 5
Kosten und Dauer
- Die Antragsgebühr für die Beschäftigungsbewilligung beträgt 41 Euro. Das AMS übermittelt dafür eine Gebührenvorschreibung mit Zahlungsinformationen. 5
- Das AMS entscheidet binnen sechs Wochen über den Antrag. Für Lehrlinge wird die Bewilligung für die gesamte Lehrzeit und die gesetzliche oder kollektivvertragliche Weiterbeschäftigungszeit erteilt. 57
Fristen
- Die Ausbildung darf erst beginnen, wenn die erforderliche Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. 57
- Gegen einen Bescheid der regionalen AMS-Geschäftsstelle kann binnen vier Wochen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden. Sie ist bei der Geschäftsstelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat, und hat keine aufschiebende Wirkung. 5
Offizielle Quellen
- Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) · geprüft am 8. Oktober 2026Das Ersatzkraft-Verfahren
- Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) · geprüft am 8. Oktober 2026Gleichhaltung oder Bewertung einer ausländischen Berufsausbildung
- Bundesministerium für Inneres / BMEIA – Migrationsportal migration.gv.at · geprüft am 8. Oktober 2026Bundesweite Mangelberufe
- Bundesministerium für Inneres / BMEIA – Migrationsportal migration.gv.at · geprüft am 8. Oktober 2026Regionale Mangelberufe
- Unternehmensserviceportal usp.gv.at (Inhalt: Sozialministerium/BMASGPK) · geprüft am 8. Oktober 2026Beschäftigungsbewilligung
- Unternehmensserviceportal usp.gv.at (Inhalt: Sozialministerium/BMASGPK) · geprüft am 8. Oktober 2026Sicherungsbescheinigung
- Wirtschaftskammer Salzburg (WKO) · geprüft am 8. Oktober 2026Regeln für die Beschäftigung ausländischer Lehrlinge
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO) · geprüft am 8. Oktober 2026Beschäftigungsbewilligung