Bildung
Studium in Österreich: Aufenthaltsbewilligung „Student“
Wer aus einem Drittstaat in Österreich studiert, braucht eine Zulassung und eine Aufenthaltsbewilligung „Student“; nachzuweisen sind unter anderem ausreichende Mittel, Krankenversicherung und Unterkunft.
Für ein Studium in Österreich brauchen Drittstaatsangehörige ohne anderes Aufenthaltsrecht einen Aufenthaltstitel 12. Die Aufenthaltsbewilligung „Student“ ist für ein ordentliches oder bestimmtes außerordentliches Studium vorgesehen und wird je nach Fall für ein Jahr oder für zwei Jahre erteilt 2.
Wer das braucht
- Sie brauchen die Aufenthaltsbewilligung „Student“, wenn Sie nicht EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörige/r sind und in Österreich studieren möchten 12.
- Sie kommt für ein ordentliches Studium an Universität, Fachhochschule, Privathochschule, Privatuniversität oder öffentlicher bzw. privater Pädagogischer Hochschule infrage 2.
- Sie kommt auch für ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges, Lehrganges zur Weiterbildung oder Hochschullehrganges mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten, für ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit, für einzelne Lehrveranstaltungen nach abgeschlossenem außerordentlichem Studium sowie für eine gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung nach einem ordentlichen Studium infrage 2.
- Für die Aufnahme an österreichischen Universitäten müssen unter anderem ein Studienplatz, ein gleichwertiges Reifezeugnis oder ein entsprechender Abschluss, ausreichende Deutschkenntnisse und je nach Studium weitere Voraussetzungen vorliegen 1.
- Bei deutschsprachigen oder mehrsprachigen Studien verlangt die Universität Wien für die Bewerbung meist Deutschniveau A2 oder höher und für die Zulassung Deutschniveau C1; für manche Studien gelten abweichende Regeln 4.
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob Sie die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel und die speziellen Voraussetzungen für „Student“ erfüllen 2.
- Stellen Sie den Antrag entweder im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder in Österreich bei der Niederlassungsbehörde, wenn Sie rechtmäßig eingereist sind und sich rechtmäßig aufhalten 23.
- Reichen Sie den Antrag persönlich ein; manche Behörden verlangen oder empfehlen eine Terminvereinbarung 2.
- Nach positiver Entscheidung können Sie, wenn nötig, ein Visum D zur Einreise beantragen und danach den Aufenthaltstitel in Österreich abholen 3.
- Die Behörde entscheidet längstens binnen 90 Tagen, wenn alle Unterlagen vorliegen 23.
Unterlagen
- Gültiges Reisedokument und Lichtbild 2.
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt 2.
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts; als Beispiele nennt die Behörde unter anderem Lohnzettel, Dienstverträge, Pensions- oder Rentennachweise, Investitionskapital oder eigenes Vermögen 2.
- Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, Privathochschule, Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder der Lehrgänge bzw. Ausbildungseinrichtung 2.
- Bei Erstantrag zusätzlich unter anderem: Kopie des gesamten Reisepasses, polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzstaat, nicht älter als 3 Monate, und der Zulassungsbescheid der Hochschule 3.
- Bei Verlängerung zusätzlich unter anderem: Studienerfolgsnachweis, Fortsetzungsbestätigung und Studienbuchblatt 23.
- Ausländische Urkunden und Nachweise sind nach den geltenden Vorschriften zu beglaubigen und anschließend in der Regel von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher zu übersetzen 23.
Kosten und Dauer
- Die Antragsgebühr beträgt 218 Euro und ist bei der Antragstellung zu bezahlen; eine Rückerstattung ist nicht möglich 23.
- Die Entscheidung erfolgt längstens binnen 90 Tagen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen 23.
- Die Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich für ein Jahr ausgestellt; für Teilnehmende an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder an einer Vereinbarung zwischen Hochschuleinrichtungen für zwei Jahre 2.
Fristen
- Für den Erstantrag gibt es keine festen Fristen 2.
- Wenn Sie bereits eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ haben und verlängern wollen, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich frühestens drei Monate vor Ablauf und jedenfalls vor Ablauf der Gültigkeit stellen 2.
- Nach positiver Entscheidung haben Sie drei Monate Zeit, das Visum D zu beantragen, und insgesamt sechs Monate Zeit, den Aufenthaltstitel in Österreich abzuholen 3.
- Für die Aufnahme an österreichischen Universitäten gelten Bewerbungsfristen bis spätestens 1. September oder 1. Februar für das folgende Semester; für EU- und EWR-Bürger/innen gelten dieselben Fristen wie für Inländer/innen 1.
Je nach Stadt
Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Inneres / BMEIA – Migrationsportal migration.gv.at · geprüft am 6. Oktober 2026Studieren in Österreich
- oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Digitales Amt) · geprüft am 6. Oktober 2026"Aufenthaltsbewilligung – Student" – Antrag
- OeAD – Agentur für Bildung und Internationalisierung · geprüft am 6. Oktober 2026Aufenthaltsbewilligung – Student (kein Mobilitätsprogramm)
- Universität Wien – Studienservice · geprüft am 6. Oktober 2026Deutschkenntnisse