Aufenthalt
Einbürgerung in Österreich
Die österreichische Staatsbürgerschaft setzt in der Regel viele Jahre rechtmäßigen Aufenthalt, gesicherten Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse und eine Staatsbürgerschaftsprüfung voraus; in bestimmten Fällen ist sie früher möglich.
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft setzt immer einen Antrag und die Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen voraus. Je nach Aufenthaltsdauer gibt es unterschiedliche Wege; zuständig ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung, in Wien die MA 35. 1234
Wer das braucht
- Diese Information ist für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung beantragen möchten. 1234
- Für die allgemeine Einbürgerung gelten unter anderem ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt, Unbescholtenheit, gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse über Demokratie, Verfassung und Geschichte sowie keine sicherheitsrelevanten Ausschlussgründe. Beim Lebensunterhalt sind im Durchschnitt 36 Monate aus den letzten 6 Jahren vor dem Antrag nachzuweisen. 134
- Eine vorzeitige Verleihung nach 6 Jahren kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen eine der genannten Zusatzbedingungen erfüllt ist, zum Beispiel Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Österreicherin/einem Österreicher, EWR-Staatsangehörigkeit, Geburt in Österreich, Deutsch auf B2-Niveau oder nachhaltige persönliche und berufliche Integration. 24
- Für die Verleihung nach 10 Jahren gelten gesonderte Aufenthaltsvoraussetzungen; für Asylberechtigte gibt es dabei eine eigene Variante. 34
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob Sie die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse und der Staatsbürgerschaftstest bzw. entsprechende Nachweise. 134
- Klären Sie, welche Frist für Ihren Fall gilt: 6 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre oder 30 Jahre. 234
- Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle. In Wien ist das die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35); in anderen Bundesländern ist das jeweilige Amt der Landesregierung zuständig. 234
- Bereiten Sie die Unterlagen vor. In Wien können Sie vorab eine Erstinformationsveranstaltung besuchen; dort erhalten Sie einen Überblick über die nötigen Schritte und Unterlagen. 4
- Nach der Einreichung prüft die Behörde die Unterlagen, kann weitere Unterlagen nachfordern und Sie zum Staatsbürgerschaftstest einladen. 4
Unterlagen
- Den Antrag können Sie formlos stellen oder das Formular „Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ verwenden. 1
- Welche Unterlagen im Einzelfall nötig sind, hängt von Ihren persönlichen Angaben ab; dazu verweist die Behörde an die zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung. 1
- Fremdsprachige Urkunden müssen im Original mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. 1
- In der Regel darf die Übersetzung nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern gemacht werden. 1
- Je nach Verfahren kann eine Apostille erforderlich sein. 1
Kosten und Dauer
- Die Quellen nennen für die Einbürgerung in diesen Abschnitten keine pauschalen Gebühren. 1234
- In Wien hängt die Dauer der Bearbeitung vom Umfang der behördlichen Ermittlungen und davon ab, ob alle Unterlagen vollständig sind. 4
- Für Übersetzungen, Beglaubigungen und Apostillen können Kosten anfallen. 4
Fristen
- Für die reguläre Verleihung sind grundsätzlich 10 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt vorgesehen, davon mindestens 5 Jahre niedergelassen. 13
- Nach 6 Jahren ist ein Antrag nur bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen möglich; ununterbrochen bedeutet dabei grundsätzlich höchstens 20 Prozent Aufenthalt außerhalb Österreichs. 24
- Nach 10 Jahren können Asylberechtigte und Personen mit 10 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt, davon 5 Jahre niedergelassen, einen Antrag stellen; insgesamt dürfen dabei höchstens 2 Jahre im Ausland verbracht worden sein. 34
- Nach 15 Jahren ist ein Antrag bei rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt sowie nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration möglich; insgesamt dürfen höchstens 3 Jahre im Ausland gewesen sein. 4
- Nach 30 Jahren ist ein Antrag bei ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich möglich; insgesamt dürfen höchstens 6 Jahre im Ausland gewesen sein. 4
Je nach Stadt
- Wien: Zuständig ist die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35), Fachbereich Staatsbürgerschaft, Dresdner Straße 89-93, 1200 Wien; telefonisch ist die Stelle unter +43 1 4000-3535 erreichbar, E-Mail: kanzlei@ma35.wien.gv.at. Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, nennt die Wiener Seite zusätzlich die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat im Wohnsitzstaat. 4
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg: Zuständig ist jeweils die Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung. 23
Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Inneres / BMEIA – Migrationsportal migration.gv.at · geprüft am 6. Oktober 2026Staatsbürgerschaft
- oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Digitales Amt) · geprüft am 6. Oktober 2026Vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren
- oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Digitales Amt) · geprüft am 6. Oktober 2026Verleihung der Staatsbürgerschaft nach zehn Jahren
- Stadt Wien (MA 35 / Meldeservice) · Wien · geprüft am 6. Oktober 2026Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft