Familie
Familienzusammenführung in Österreich
Ehepartner und minderjährige Kinder können unter Bedingungen wie ausreichendem Einkommen, Unterkunft, Krankenversicherung und Deutschkenntnissen vor der Einreise nachziehen.
Familienzusammenführung in Österreich betrifft Drittstaatsangehörige, die zu Familienangehörigen nach Österreich ziehen wollen oder hier einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen. Je nach Fall ist dafür ein Aufenthaltstitel oder bei Aufenthalten bis zu sechs Monaten ein Visum nötig. 2
Wer das braucht
- Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, brauchen einen entsprechenden Aufenthaltstitel. 2
- Als Familienangehörige gelten EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. 2
- EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen müssen bei Antragstellung 21 Jahre alt sein; Kinder müssen bei Antragstellung unter 18 Jahre alt sein. 2
- Für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ist die zusammenführende Person eine Österreicherin/ein Österreicher, die/der die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht genützt hat und dauerhaft in Österreich wohnhaft ist. 3
- Für die „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in Wien ist die zusammenführende Person Drittstaatsangehörige/r mit einer Niederlassungsbewilligung, einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger, einer Niederlassungsbewilligung Künstler oder einer Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit. 4
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, welcher Aufenthaltstitel passt: „Familienangehöriger“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige. 234
- Stellen Sie den Erstantrag grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder, wenn eine Inlandsantragstellung zulässig ist, in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. 23
- Die Vertretungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an die zuständige Behörde in Österreich weiter. 23
- Wenn das Verfahren positiv abgeschlossen wird, wird der Aufenthaltstitel ausgefolgt; bei manchen Fällen muss zuvor ein Visum beantragt werden. 3
- Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf eine Arbeit aufgenommen werden. 3
Unterlagen
- Gültiges Reisedokument, etwa Reisepass. 34
- Aktuelles Lichtbild; in Wien darf es nicht älter als ein halbes Jahr sein, Größe 45 x 35 mm. 3
- Nachweis des Familienverhältnisses, etwa Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde. 34
- Nachweis über eine ortsübliche Unterkunft, etwa Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder Wohnrechtsvereinbarung. 234
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. 234
- Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich Leistungen erbringt und alle Risiken abdeckt. 234
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau; das Sprachdiplom darf höchstens ein Jahr alt sein. Personen unter 14 Jahren brauchen keinen Nachweis. 1234
- In Wien zusätzlich bei Erstanträgen: Kopie des gesamten Reisepasses und Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland, die höchstens 3 Monate alt ist. 4
- Unterlagen und Nachweise sind im Original und teilweise in Kopie vorzulegen; je nach Behörde können Übersetzungen, Beglaubigungen oder eine Apostille verlangt werden. 234
Kosten und Dauer
- Die Antragsgebühr beträgt 218 Euro. 23
- In Wien kostet die Niederlassungsbewilligung 218 Euro; die Kosten sind bei Antragstellung zu bezahlen. 4
- Die Behörde muss über Anträge spätestens sechs Monate nach ihrem Einlangen entscheiden. 2
Fristen
- Für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gibt es keine Fristen für die Antragstellung. 3
- Ein Verlängerungsantrag muss vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden; frühestens drei Monate vorher. 34
- Für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ muss ein Einreisevisum innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und der Aufenthaltstitel innerhalb weiterer drei Monate abgeholt werden. 3
- Für die „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige gibt es keine Fristen und Termine; ein Erstantrag für ein neugeborenes Kind kann bis spätestens 6 Monate nach der Geburt in Österreich gestellt werden. 4
Je nach Stadt
- In Wien ist für bestimmte Fälle die MA 35 zuständig; für andere Bundesländer nennt die Bundesinformation die Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat oder in Graz das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. 234
- In Wien kann die Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige quotenpflichtig sein. 4
- In Wien gibt es für die „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige besondere Zuständigkeiten je nach Titel der zusammenführenden Person, etwa MA 35 - Referat 1.1 oder Business Immigration Office. 4
Offizielle Quellen
- oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Digitales Amt) · geprüft am 6. Oktober 2026Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung")
- Bundesministerium für Inneres / BMEIA – Migrationsportal migration.gv.at · geprüft am 6. Oktober 2026Familienzusammenführung
- oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt, Digitales Amt) · geprüft am 6. Oktober 2026Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" – Antrag
- Stadt Wien (MA 35 / Meldeservice) · Wien · geprüft am 6. Oktober 2026Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige